FAQ
Fragen rund ums Wohnen? Hier gibt’s die Antworten.
In unserem FAQ-Bereich finden Sie schnell und einfach Infos zu den wichtigsten Themen. Vom Mietvertrag über Betriebskosten bis hin zum Auszug.
Und falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, melden Sie sich einfach direkt bei uns, wir helfen gerne weiter.
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Mieten und Wohnen
Grundsätzlich bieten wir keine möblierten Wohnungen an.
Mobiliar kann jedoch eventuell von Vormietern übernommen werden (z.B. Küche).
Unsere aktuellen Wohnungsangebote können Sie auf unserer Homepage unter dem gleichlautenden Menüpunkt abfragen. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Suchkriterien über ein Anfragetool einzugeben. Über dieses Tool erhält unsere Fachabteilung alle notwendigen Informationen, um Ihnen bei Verfügbarkeit ein entsprechendes Angebot unterbreiten zu können. Alternativ können Sie sich aber auch über unsere Mieter-App, telefonisch oder per E-Mail mit einer Anfrage an uns wenden.
Nein. Wir verkaufen keine Wohnungen.
Teilen Sie uns dies einfach bei Wohnungsbesichtigung mit. Für den Stellplatz wird dann ein separater Mietvertrag erstellt. Sollte der Bedarf erst nach Vertragsabschluss entstehen, sprechen Sie uns bitte darauf an. Gern können Sie Ihre Anfrage auch über unsere Mieter-App stellen. Meist findet sich eine geeignete Lösung.
Ja. Ihre Kaution besteht aus 3 Monatskaltmieten, die zum einen in bar, während der Mietzeit auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden oder zum anderen in Form einer Mietkautionsversicherung, welche Sie mit einem entsprechenden Versicherungsunternehmen abschließen können. Hier ist während der Mietzeit der jährliche Nachweis in Form einer Bestätigung durch das Versicherungsunternehmens notwendig.
- Prüfung der Kaution: Nach Beendigung des Mietverhältnisses werden wir die Kaution prüfen und eventuelle Forderungen gegen die Kaution aufrechnen.
- Rückzahlung der Kaution: Bei der GEWOG GmbH gilt die gesetzliche Frist in der Regel von bis zu 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses. Wir dürfen die Kaution nur dann ganz oder teilweise einbehalten, wenn noch offene Forderungen bestehen, z.B. für
- Schäden an Wänden oder Böden: Zum Beispiel größere Kratzer, Löcher oder Flecken, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen und repariert werden müssen.
- Beschädigungen an Türen oder Fenstern: Wenn Türen zerkratzt, zerbrochen oder nicht mehr funktionstüchtig sind, können die Reparaturkosten daraus gedeckt werden.
- Defekte oder beschädigte Sanitäranlagen: Zum Beispiel eine kaputte Toilette, beschädigter Wasserhahn oder eine defekte Dusche.
- Schäden an Einbauten oder Möbeln: Falls im Mietvertrag Möbel oder Einbauten vorhanden sind und diese beschädigt wurden, können die Kosten dafür von der Kaution abgezogen werden.
- Nicht bezahlte Nebenkosten oder Mietrückstände: Wenn noch offene Nebenkosten oder Mietzahlungen bestehen, können diese ebenfalls von der Kaution abgezogen werden.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung. Der Mietvertrag muss entsprechend angepasst werden. Bei Auszug eines Vertragspartners muss der in der Wohnung verbleibende Vertragspartner den Mietvertrag allein mit allen Rechten und Pflichten weiterführen.
Um Ihre Wohnung zu kündigen, muss eine schriftliche Kündigung an uns gesandt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist der GEWOG GmbH beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende. Bei befristeten Mietverträgen oder besonderen Vereinbarungen können abweichende Fristen gelten. Es ist wichtig, die Kündigung rechtzeitig und fristgerecht einzureichen, da sich der Mietvertrag sonst entsprechend wirksam verlängert.
Rechtlich wirksam wird die schriftliche Kündigung nur per Brief, da sie so eine nachweisbare Unterschrift enthält. Es ist wichtig, dass die Kündigung eindeutig formuliert ist und alle erforderlichen Angaben enthält, wie Name, Adresse, Kündigungsdatum und Unterschrift.
- Wohnung sauber hinterlassen: Sie sollten die Wohnung gründlich reinigen, damit sie in einem ordentlichen Zustand übergeben wird.
- Schäden beheben: Falls während der Mietzeit Schäden entstanden sind, sollten diese nach Möglichkeit repariert oder an uns gemeldet werden.
- Schlüssel zurückgeben: Alle Schlüssel, die zum Mietobjekt gehören, müssen vollständig zurückgegeben werden.
- Übergabeprotokoll: Bei der Wohnungsübergabe wird immer ein Protokoll erstellt, um den Zustand der Wohnung sowie die Zählerstände bei Auszug festzuhalten.
- Zahlung aller offenen Beträge: Alle ausstehenden Mieten oder Nebenkosten müssen beglichen sein.
Miete und Betriebskosten
Ihre Miete besteht in der Regel aus mehreren Teilen:
Grundmiete: Das ist der Betrag für die Wohnung selbst.
Vorauszahlung Betriebskosten: Das sind die laufenden Kosten, die beim Gebrauch einer Wohnung regelmäßig anfallen. Welche Kosten genau umgelegt werden dürfen, ist im § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Vorauszahlung Heizkosten: Das sind Kosten für das Beheizen und die Warmwasserversorgung einer Wohnung.
Wenn sich Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen, melden Sie sich bitte sofort bei uns. Unsere Mitarbeiter aus dem Bereich soziale Dienste beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen.
Bleibt eine Rückmeldung aus, greifen die gesetzlichen Regelungen aus § 543 BGB:
- bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder
- wenn Sie über zwei aufeinanderfolgende Termine hinweg nicht zahlen, können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
Auch bei wiederholten Verzögerungen ist eine ordentliche Kündigung möglich.
In der Regel sprechen wir aber vorher eine Mahnung aus und geben Ihnen die Möglichkeit, den Rückstand auszugleichen.
Wichtig: Warten Sie nicht, bis es so weit kommt. Gemeinsam finden wir fast immer eine Lösung.
Mieterhöhung – das sollten Sie wissen
Wir halten uns selbstverständlich an die gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 558 bis 558e. Hier die wichtigsten Punkte:
- Vergleichsmiete: Eine Mieterhöhung ist nur möglich, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20% steigen (in angespannten Wohnungsmärkten max. 15%)
- Abstände: Eine Erhöhung ist nur alle 15 Monate erlaubt.
- Begründung: Jede Mieterhöhung muss schriftlich begründet werden, z.B. mit einem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Gutachten.
- Frist: Wir müssen Sie mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten informieren.
- Modernisierung: Nach Modernisierungen dürfen wir die Miete ebenfalls anpassen, allerdings nur innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen.
Technik und Instandhaltung
Melden Sie das Problem einfach über die Mieter-App oder rufen Sie uns direkt an. Ein Techniker meldet sich schnellstmöglich bei Ihnen. Bitte versuchen Sie nicht, den Rauchwarnmelder selbst zu demontieren. Das kann zu einem Ausfall führen und zusätzliche Kosten verursachen.
Ja, grundsätzlich ist das möglich, aber bitte sprechen Sie es vorher mit uns ab. So stellen wir sicher, dass die Arbeiten fachgerecht erfolgen und es später keine Probleme gibt.
Für den Internetanschluss wählen Sie einfach einen Anbieter Ihrer Wahl und setzen sich direkt mit diesem in Verbindung.
Bei TV-Anschlüssen hängt es von der vorhandenen Technik im Haus ab. Fragen Sie am besten schon beim Mietvertragsabschluss nach, welche Optionen in Ihrer Wohnung verfügbar sind.
Schäden in Ihrer Wohnung melden Sie am einfachsten über die Mieter-App. So geht es schnell und unkompliziert. Alternativ können Sie uns auch auf anderem Weg informieren.
Grundsätzlich sind wir laut § 535 BGB für die Instandhaltung Ihrer Wohnung verantwortlich. Das bedeutet, wir kümmern uns um alle größeren Reparaturen und sorgen dafür, dass Ihre Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt. Zum Beispiel bei einem defekten Heizkessel oder Wasserrohrbruch.
Kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag, die sogenannte Kleinreparaturklausel, übernehmen Sie selbst. Die genaue Regelung dazu finden Sie in Ihrem Mietvertrag.
Bagatellschäden sind kleine Mängel in der Wohnung, die keinen großen Reparaturaufwand oder hohe Kosten verursachen. Zum Beispiel kleine Kratzer an der Wand, eine lose Fliese oder eine kleine Delle im Fußboden.
Wer die Kosten dafür trägt, hängt von der Ursache und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.
- Normale Gebrauchsspuren: In der Regel übernehmen wir die Kosten für kleine Reparaturen
- Selbst verursachte Schäden: Haben Sie den Schaden durch unsachgemäßen Umgang oder Fahrlässigkeit verursacht, können die Kosten Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Ja, in der Regel schon. Laut BGB und den Vereinbarungen im Mietvertrag müssen Sie die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben. Dazu gehört auch, dass übermäßige Gebrauchsspuren, wie Dübellöcher, beseitigt werden. Die Wohnung sollte so hinterlassen werden, dass wir sie problemlos weitervermieten können, ohne größere Reparaturen durchführen zu müssen.
Was ist üblich?
Dübellöcher sollten fachgerecht mit Gips oder Spachtelmasse verschlossen werden. Bitte kein Silikon oder wasserabweisende Materialien verwenden, da diese die Haftung der Wandfarbe beeinträchtigen können.
Notfall und Havarie
Eine Havarie ist ein plötzlicher Schaden, der Gefahr für Menschen, Gebäude oder Einrichtungen bedeutet, oder sie erheblich beeinträchtige. Beispiele sind Brand, Wasser-, Heizungs- oder Stromausfälle.
Typische Havarien
Elektrik:
- kein Strom in der gesamten Wohnung, obwohl die Sicherungen in Ordnung sind
- spannungsführende Teile (z.B. Wände, Rohre, Wannen)
- elektrische Brände in Steckdosen oder Schaltern
- Kabelbrände (starker Geruch, Rauchentwicklung)
- defekter Hausanschluss
Wasser:
- Rohrbruch, Hauptsperrventil lässt sich nicht schließen
- defekte Anschlüsse oder Panzerschläuche an Armaturen
- verstopfte Hauptleitungen (nicht bei kleinen Verstopfungen in der Küche oder Bad)
- Wassereinbruch durch Decken oder Schächte
Heizung:
- komplett ausgefallene Heizung
- Platzen von Heizkörpern oder Leitungen
- starker Wasseraustritt aus Heizkörpern
So verhalten Sie sich im Notfall:
- Rufen Sie sofort die Feuerwehr oder den Rettungsdienst (112), wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.
- Kontaktieren Sie unseren Not- und Havariedienst unter 0361 6726150, wenn der Schaden außerhalb der Geschäftszeiten passiert.
Wichtig:
- Der Notdienst ist nur für echte Notfälle gedacht. Wenn es sich nicht um eine Havarie handelt, nutzen Sie bitte die Mieter-App oder melden sich während der regulären Arbeitszeiten.
- Bei Fehlalarm oder nicht notwendigen Einsätzen müssen die Kosten vom Mieter übernommen werden.
Kein Notfall ist z.B.:
- tropfende Wasserhähne oder undichte Ventile
- defekte Lichtschalter, Steckdosen oder Briefkastenschlösser
- kleinere Verstopfungen in Spüle, WC oder Dusche
- defekte Sicherungen oder Relais
- Ausfall einzelner Kochplatten oder Backöfen
Wichtig:
Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und die nicht die oben genannten Bedingungen erfüllen, sind nicht dem Havariedienst zu melden.
Handelt es sich bei den gemeldeten Schäden nicht um Havariefälle, so sind wir berechtigt, die Kosten der veranlassten Schadensbehebung dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Allgemein
Grundsätzlich ist Haltung von Haustieren in unseren Wohnungen erlaubt. Einschränkungen gibt es nur, wenn die artgerechte Haltung nicht gewährleistet ist oder wenn andere Mieter bzw. die Wohnung dadurch beeinträchtigt werden.
Das bedeutet: Normale Haustiere wie Hunde oder Katzen dürfen in der Regel ohne unsere Zustimmung gehalten werden, solange keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Wir empfehlen jedoch, im Zweifel kurz bei uns nachzufragen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und ein gutes Miteinander sichern.
Am bequemsten per SEPA-Lastschriftmandat: Sie erteilen uns einmalig die Erlaubnis, die Miete direkt von Ihrem Bankkonto einzuziehen. Damit müssen Sie sich um nichts mehr kümmern und keine monatlichen Überweisungen ausführen.
Eine Änderung Ihrer Bankverbindung nehmen wir ausdrücklich nur in schriftlicher Form entgegen.
- Direkt ansprechen: Versuchen Sie zunächst, freundlich und höflich mit Ihrem Nachbarn zu sprechen. Oft sind sich Menschen nicht bewusst, dass sie stören, und ein nettes Gespräch kann Missverständnisse klären.
- Schriftliche Erinnerung: Falls das persönliche Gespräch nicht hilft, können Sie eine freundliche schriftliche Erinnerung schicken, in der Sie auf die Ruhezeiten und die Hausordnung hinweisen. Das schafft eine Dokumentation, falls die Situation anhält.
- Uns informieren: Wenn der Nachbar weiterhin gegen die Ruhezeiten verstößt, können Sie uns informieren. Wir sind verpflichtet, für ein ruhiges Zusammenleben zu sorgen und können Maßnahmen ergreifen, z.B. eine Abmahnung aussprechen. Wichtig hierbei ist die Dokumentation der Störungen mit Datum und Uhrzeit
- Mediation: In manchen Fällen kann eine Mediation durch eine neutrale Stelle helfen, Konflikte zu lösen. Das ist besonders bei länger andauernden Streitigkeiten sinnvoll.
- Rechtliche Schritte: Wenn alle anderen Maßnahmen scheitern, können Sie sich an das Ordnungsamt wenden. Dieses kann bei Ruhestörungen einschreiten und Bußgelder verhängen, wenn die Ruhezeiten wiederholt verletzt werden.
Wichtig: Versuchen Sie immer, ruhig und sachlich zu bleiben. Das Gespräch auf Augenhöhe ist oft der beste Weg, um Konflikte zu lösen
Nach deutschem Recht dürfen wir Ihre Wohnung grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wir dürfen Ihre Wohnung nur betreten, wenn wir Ihnen vorher schriftlich oder mündlich Bescheid gesagt haben und wir einen berechtigten Grund haben, zum Beispiel:
- Durchführung von Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten
- Kontrolle des Zustands der Wohnung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht
- Bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder Feuer
In der Regel müssen wir Ihnen vorher ankündigen, wann wir die Wohnung betreten möchten, und die Besuche sollten zu angemessenen Zeiten erfolgen.